Verkauf an Drittpersonen [vgl. etwa BGE 135 I 209 E. 3.3.2 mit Hinweisen] etc.), ist nicht im Rahmen der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl zu beurteilen, zumal mit der Beschlagnahme noch nicht über das endgültige Schicksal des Kleinmotorrades entschieden wird und die rechtlichen Besitzes- und Eigentumsverhältnisse noch unberührt bleiben.