Demnach erweist sich die Beschlagnahme zwecks Sicherstellung für eine mögliche Einziehung insgesamt als verhältnismässig. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, es sei von einer Vernichtung des Fahrzeuges abzusehen, verkennt sie, dass die Frage der Vernichtung nicht Verfahrensgegenstand bildet. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Voraussetzungen der Beschlagnahme als vorläufige sichernde Massnahme gegeben sind. Hierbei ist zu beurteilen, ob eine Einziehung möglich erscheint.