Die Beschlagnahme ist zudem geeignet und erforderlich zur Sicherstellung einer möglichen Einziehung und erscheint mit Blick auf das verfolgte Ziel (Sicherheit im Strassenverkehr und öffentliche Ordnung) zumutbar. Eine mildere Massnahme, welche zur soeben beschriebenen Zweckverfolgung geeignet wäre, ist – nachdem die Beschwerdeführerin bereits kontrolliert und verzeigt worden ist –