Prima facie erscheint daher die Einziehung des Kleinmotorrades nach Art. 69 Abs. 1 StGB möglich, so dass im Hinblick darauf auch ihre strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO für die Dauer des Verfahrens zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. E. 4.3 hiervor). Die Beschlagnahme ist zudem geeignet und erforderlich zur Sicherstellung einer möglichen Einziehung und erscheint mit Blick auf das verfolgte Ziel (Sicherheit im Strassenverkehr und öffentliche Ordnung) zumutbar.