Statt Verantwortung zu übernehmen sagte die Beschwerdeführer an der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2024 aus, dass sie seit ca. zwei Jahren im Besitz des Fahrzeuges sei und dieses täglich für den Arbeitsweg sowie in der Freizeit benutze; dies um schneller unterwegs zu sein und weil es Spass mache (vgl. S. 2 f. des Protokolls). Sie hat das Fahrzeug demnach ungeachtet des Strafbefehls vom 18. April 2024 nach wie vor regelmässig benutzt und sich insbesondere nicht durch das bereits durchgeführte Strafverfahren belehren lassen.