Ebenfalls ist ein Deliktskonnex zu bejahen, zumal die Widerhandlungen gegen das SVG mit dem beschlagnahmten Kleinmotorrad begangen wurden. Die Beschwerdeführerin wurde bereits im März 2024 von der Kantonspolizei Bern kontrolliert und hat hierfür auch ein Strafverfahren durchlaufen (vgl. den Strafbefehl vom 18. April 2024). Sie war sich daher der Umstände resp.