3 für eine Einziehung besteht (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5). 4.3 Vorliegend ist unbestritten, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlungen gegen das SVG (Führen eines Motorfahrzeugs [Kleinmotorrad] ohne den erforderlichen Führerausweis und Inverkehrsetzen eines ungeprüften Motorfahrzeugs [Kleinmotorrad] ohne Fahrzeugausweis, ohne Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung) besteht.