HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 und 4 zu Art. 263 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet nicht über das endgültige Schicksal der fraglichen Gegenstände und hat daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5). Die Beschlagnahme ist so lange aufrechtzuerhalten, wie eine gewisse Wahrscheinlichkeit