69 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme, die den Erhalt der fraglichen Gegenstände während des Strafverfahrens sicherstellen soll, damit das urteilende Gericht namentlich die Einziehung anordnen kann. Sie stellt sozusagen eine vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des materiellen Rechts dar, wobei die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse unberührt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 361 vom 21. Dezember 2021 E. 7.1; HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.