zeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt (BGE 137 IV 249 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2). 4.2 Bei der Sicherungseinziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme, die den Erhalt der fraglichen Gegenstände während des Strafverfahrens sicherstellen soll, damit das urteilende Gericht namentlich die Einziehung anordnen kann.