BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Halterin und Eigentümerin (vgl. S. 2 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. August 2024) des beschlagnahmten Kleinmotorrades der Marke D.________ durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.