Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 348 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. November 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ gesetzlich v.d. ihre Eltern B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. August 2024 (BM-24-1329) Erwägungen: 1. Die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01; Führen eines Motorfahrzeugs [Kleinmotorrad] ohne den erforder- lichen Führerausweis und Inverkehrsetzen eines ungeprüften Motorfahrzeugs [Kleinmotorrad] ohne Fahrzeugausweis, ohne Kontrollschild und ohne Haftpflicht- versicherung). Mit Beschlagnahmebefehl vom 20. August 2024 beschlagnahmte sie das Kleinmotorrad der Marke D.________. Hiergegen erhob die Beschwerde- führerin, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B.________, am 22. August 2024 Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Die Leitung Jugendanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 18. Sep- tember 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Halterin und Eigentümerin (vgl. S. 2 des Protokolls der polizeilichen Einver- nahme der Beschwerdeführerin vom 5. August 2024) des beschlagnahmten Klein- motorrades der Marke D.________ durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereich- te Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Jugendanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: A.________ wurde am Abend des 05.08.2024 von einem Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern ange- halten und einer Kontrolle unterzogen, da sie mit einem Gefährt offensichtlich zu schnell unterwegs war. Anlässlich der technischen Überprüfung vor Ort stellte sich heraus, dass [das Fahrzeug] die Höchstgeschwindigkeit 45 km/h erreichen kann und somit unter die Kategorie ‘Kleinmotorrad‘ fällt, für die eine Führerausweispflicht der Kategorie A1 sowie eine Helmtragpflicht besteht und das Fahrzeug muss ordentlich immatrikuliert sein. Anlässlich der Kontrolle war das Fahrzeug weder immatrikuliert, noch war A.________ im Besitz der erforderlichen Führerausweiskategorie, obwohl sie bereits im März 2024 mit genau demselben Fahrzeug einer Polizeikontrolle unterzogen, verzeigt und von der Jugendanwaltschaft zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt worden ist. A.________ gab anlässlich ih- rer Einvernahme vom 05.08.2024 denn auch zu Protokoll, dass sie sich all dessen bewusst gewesen sei, das Fahrzeug sei ihr im März auch schon weggenommen worden. Es gebe einen Trick, damit der Roller schneller laufe: vor dem Drehen des Schlüssels die rechte Bremse betätigen und Vollgas ge- ben, nach dem Drehen des Schlüssels den grünen Knopf drehen, dann laufe der Motor auf Stufe 3. 2 Für dieses Fahrzeug habe sie sich entschieden, damit sie schneller unterwegs sein könne und weil es Spass mache. Im Wiederholungsfall werden Roller, welche in die Kategorie A1 fallen, praxisgemäss zur Vernichtung eingezogen. Der vorliegende Roller von A.________ ist deshalb zu beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Roller sei von ihren Eltern und noch nicht abbezahlt. Diese würden ihr den Roller wegnehmen, günstig an den Händler zurückverkaufen und sie werde nie mehr mit dem Roller fahren. Der Roller sei nicht umgebaut worden, sondern die Geschwindigkeit könne mit einem Trick gesteigert werden. Zum Zeitpunkt des Kaufes habe sie dies nicht gewusst. 4. 4.1 Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinrei- chender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte ei- ner beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die- se voraussichtlich einzuziehen sind. Nach Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (sog. Siche- rungseinziehung). Eine Sicherungseinziehung eines Fahrzeuges fällt insbesondere in Betracht, wenn dessen Halter sich ungeachtet eines gegen ihn ausgesproche- nen Führerausweisentzugs immer wieder ans Steuer setzt und mit seinem Fahr- zeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt (BGE 137 IV 249 E. 4; Urteil des Bundes- gerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2). 4.2 Bei der Sicherungseinziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme, die den Erhalt der fraglichen Gegenstände während des Strafverfah- rens sicherstellen soll, damit das urteilende Gericht namentlich die Einziehung an- ordnen kann. Sie stellt sozusagen eine vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des materiellen Rechts dar, wobei die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnis- se unberührt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 361 vom 21. Dezember 2021 E. 7.1; HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 und 4 zu Art. 263 StPO). Die Beschwer- dekammer entscheidet nicht über das endgültige Schicksal der fraglichen Ge- genstände und hat daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5). Die Be- schlagnahme ist so lange aufrechtzuerhalten, wie eine gewisse Wahrscheinlichkeit 3 für eine Einziehung besteht (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5). 4.3 Vorliegend ist unbestritten, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen die Be- schwerdeführerin wegen Widerhandlungen gegen das SVG (Führen eines Motor- fahrzeugs [Kleinmotorrad] ohne den erforderlichen Führerausweis und Inverkehrs- etzen eines ungeprüften Motorfahrzeugs [Kleinmotorrad] ohne Fahrzeugausweis, ohne Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung) besteht. Es kann insoweit auf den angefochtenen Beschlagnahmebefehl sowie das Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. August 2024 (Befragung nach deren Anhaltung und Kontrolle) verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin ist geständig, das Kleinmotorrad der Marke D.________ ohne den erforderlichen Führer- und Fahrzeugausweis sowie ohne Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung ge- lenkt zu haben. Ebenfalls ist ein Deliktskonnex zu bejahen, zumal die Widerhand- lungen gegen das SVG mit dem beschlagnahmten Kleinmotorrad begangen wur- den. Die Beschwerdeführerin wurde bereits im März 2024 von der Kantonspolizei Bern kontrolliert und hat hierfür auch ein Strafverfahren durchlaufen (vgl. den Straf- befehl vom 18. April 2024). Sie war sich daher der Umstände resp. der strafrechtli- chen Relevanz bewusst, was sie denn auch selbst anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 5. August 2024 angegeben hat (vgl. S. 4 des Protokolls der polizei- lichen Einvernahme vom 5. August 2024, wonach ihr das besagte Fahrzeug am 5. März 2024 bereits weggenommen worden sei). Statt Verantwortung zu über- nehmen sagte die Beschwerdeführer an der polizeilichen Einvernahme vom 5. Au- gust 2024 aus, dass sie seit ca. zwei Jahren im Besitz des Fahrzeuges sei und die- ses täglich für den Arbeitsweg sowie in der Freizeit benutze; dies um schneller un- terwegs zu sein und weil es Spass mache (vgl. S. 2 f. des Protokolls). Sie hat das Fahrzeug demnach ungeachtet des Strafbefehls vom 18. April 2024 nach wie vor regelmässig benutzt und sich insbesondere nicht durch das bereits durchgeführte Strafverfahren belehren lassen. Gestützt auf diese Ausgangslage muss derzeit bei einer summarischen Prüfung von einer erhöhten Gefahr für die Sicherheit von Menschen ausgegangen werden, verbliebe das Fahrzeug weiterhin bei der Be- schwerdeführerin bzw. in deren Verfügungsmacht. Ihr Verhalten nach dem Erlass des Strafbefehls vom 18. April 2024 und ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2024 zeugen von Unbelehrbarkeit und Uneinsichtig- keit. Es ist demnach zurzeit davon auszugehen, dass es sich bei der inkriminierten Tat nicht um eine letztmalige Entgleisung handelt, die sich aller Voraussicht nicht mehr wiederholen wird, sondern es besteht vielmehr die begründete Befürchtung, dass die Beschwerdeführerin wie nach dem Strafbefehl vom 18. April 2024 das Fahrzeug weiterhin lenken wird. Prima facie erscheint daher die Einziehung des Kleinmotorrades nach Art. 69 Abs. 1 StGB möglich, so dass im Hinblick darauf auch ihre strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO für die Dauer des Verfahrens zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. E. 4.3 hiervor). Die Beschlagnahme ist zudem geeignet und erforderlich zur Sicher- stellung einer möglichen Einziehung und erscheint mit Blick auf das verfolgte Ziel (Sicherheit im Strassenverkehr und öffentliche Ordnung) zumutbar. Eine mildere Massnahme, welche zur soeben beschriebenen Zweckverfolgung geeignet wäre, ist – nachdem die Beschwerdeführerin bereits kontrolliert und verzeigt worden ist – 4 nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, ihre Eltern würden das Kleinmotorrad an den Händler zurückverkaufen. Hierfür besteht indes derzeit keine Gewähr. Da die Beschwerdeführerin das Kleinmotorrad nach eigenen Angaben für den Arbeitsweg benötigt, ist viel eher davon auszugehen, dass sie dieses hierfür weiterhin nutzen würde. Demnach erweist sich die Beschlagnahme zwecks Sicher- stellung für eine mögliche Einziehung insgesamt als verhältnismässig. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, es sei von einer Vernichtung des Fahr- zeuges abzusehen, verkennt sie, dass die Frage der Vernichtung nicht Verfahrens- gegenstand bildet. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Voraussetzungen der Beschlagnahme als vorläufige sichernde Massnahme gegeben sind. Hierbei ist zu beurteilen, ob eine Einziehung möglich erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische konservative prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Einziehung – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurteilen. Ob es effektiv zu einer Einziehung des Kleinmotorrades kommen wird und falls ja, wie diese Einziehung ausgeführt wird (Vernichtung; Verkauf an Drittpersonen [vgl. etwa BGE 135 I 209 E. 3.3.2 mit Hinweisen] etc.), ist nicht im Rahmen der Beschwerde gegen den Be- schlagnahmebefehl zu beurteilen, zumal mit der Beschlagnahme noch nicht über das endgültige Schicksal des Kleinmotorrades entschieden wird und die rechtlichen Besitzes- und Eigentumsverhältnisse noch unberührt bleiben. 5. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl ist nach dem Gesagten rechtens. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Kleinmotorrades der Marke D.________ zwecks Sicherungseinziehung sich vorliegend erfüllt (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und da- her abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 33 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfah- renskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), der unterliegenden Beschwerdeführerin aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der gesetzlichen Vertretung (per Einschreiben) - der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 1. November 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6