2 weise Lohneinbussen) sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. auch WEHREN- BERG/FRANK, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 ff. zu Art. 433 StPO). Dem Beschuldigten sind schon mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.