Damit wurde die durch die Beschwerdeführerin fristgerecht geleistete Sicherheit versehentlich nicht von der Staatsanwaltschaft berücksichtigt. Der Strafantrag gilt folglich nicht als zurückgezogen und es liegt insofern kein Prozesshindernis vor. Die Nichtanhandnahme ist zu Unrecht erfolgt und die Beschwerde gutzuheissen.