3. Nach Eingang der Beschwerde informierte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdekammer in Strafsachen, dass die Zahlung der Beschwerdeführerin bei der Finanzverwaltung eingetroffen, jedoch nicht weitergleitet worden sei. Offenbar habe man diese bisher nicht zuordnen können. Mittlerweile ist die Zahlung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet und von dieser verbucht worden (vgl. E-Mailverkehr mit der Staatsanwaltschaft vom 26. und 29. August 2024; Akten BK 24 347). Damit wurde die durch die Beschwerdeführerin fristgerecht geleistete Sicherheit versehentlich nicht von der Staatsanwaltschaft berücksichtigt.