___ habe die Sicherheit nicht geleistet, weshalb der Strafantrag als zurückgezogen gelte und damit ein Prozesshindernis vorliege (Art. 303a Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.00]). Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2024 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren wiederaufzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie machte geltend, die Sicherheit fristgerecht geleistet zu haben. Mit Blick auf nachfolgende Ausführungen wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).