Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 347 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. September 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Ehrverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 9. August 2024 (BJS 24 13882) Erwägungen: 1. B.________ reichte am 10. Juni 2024 Strafanzeige gegen den Beschuldigten we- gen Ehrverletzung ein. Mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 2. Juli 2024 wurde B.________ aufgefordert, innert 20 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 1'600.00 für allfällige Kosten und Entschädigungen zu leisten. Am 9. August 2024 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Zur Begründung wurde ausgeführt, B.________ habe die Sicherheit nicht geleistet, weshalb der Strafantrag als zurückgezogen gelte und damit ein Pro- zesshindernis vorliege (Art. 303a Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.00]). Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2024 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Nichtanhand- nahmeverfügung sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren wie- deraufzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie machte geltend, die Sicherheit fristgerecht geleistet zu haben. Mit Blick auf nachfolgende Ausführungen wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist. 3. Nach Eingang der Beschwerde informierte die Staatsanwaltschaft die Beschwerde- kammer in Strafsachen, dass die Zahlung der Beschwerdeführerin bei der Finanz- verwaltung eingetroffen, jedoch nicht weitergleitet worden sei. Offenbar habe man diese bisher nicht zuordnen können. Mittlerweile ist die Zahlung an die Staatsan- waltschaft weitergeleitet und von dieser verbucht worden (vgl. E-Mailverkehr mit der Staatsanwaltschaft vom 26. und 29. August 2024; Akten BK 24 347). Damit wurde die durch die Beschwerdeführerin fristgerecht geleistete Sicherheit verse- hentlich nicht von der Staatsanwaltschaft berücksichtigt. Der Strafantrag gilt folglich nicht als zurückgezogen und es liegt insofern kein Prozesshindernis vor. Die Nicht- anhandnahme ist zu Unrecht erfolgt und die Beschwerde gutzuheissen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wobei die Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). Diese Aufwen- dungen betreffen in erster Linie Anwaltskosten (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Solche sind vorliegend nicht entstanden. Entschädigungswürdige Nachteile (wie beispiels- 2 weise Lohneinbussen) sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend ge- macht, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. auch WEHREN- BERG/FRANK, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 ff. zu Art. 433 StPO). Dem Beschuldigten sind schon mangels Durch- führung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstan- den. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 9. September 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4