5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer mit Strafanzeigen vom 6. und 12. Februar sowie 30. März 2024 initiierte Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Prozessbetrugs, unterlassener Diensthandlung, Verstosses gegen das SHG, die BV und die EMRK, Nötigung sowie Amtsmissbrauchs etc. zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.