Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet und ergibt sich auch nicht aus den von ihm eingereichten Unterlagen. Dasselbe gilt betreffend seinen Einwand, der wahre Sachverhalt werde durch bewusst falsche Sachverhalte manipuliert. Der Beschwerdeführer beschränkt sich letztlich auch in der Beschwerde darauf, Einwände gegen die Einstellung der EL resp. die diesbezüglich erfolgte Berechnung der Beschuldigten vorzubringen. Diese Rügen galt es, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und nicht vor den Strafverfolgungsbehörden vorzubringen.