174 StGB) begangen worden sind. Auch ist nicht auszumachen, inwiefern aufgrund eines angeblichen Verstosses gegen die BV, die EMRK oder das SHG ein Straftatbestand erfüllt sein soll. 4.7 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung gegen die Beweisführung und Beweiswürdigung verstossen haben soll. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet und ergibt sich auch nicht aus den von ihm eingereichten Unterlagen.