deren Vertreter dem Beschwerdeführer durch ein unzulässiges Nötigungsmittel im Sinne von Art. 181 StGB (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung der Handlungsfreiheit) ein von ihm nicht gewolltes Verhalten aufgezwungen haben sollen. Gleichermassen fehlen plausible und konkrete Ausführungen bezüglich eines angeblichen Ehrverletzungsdeliktes (Art. 173 f. StGB).