deren Vertreter ihn im Sinne von Art. 146 StGB mit Bereicherungsabsicht arglistig getäuscht und ihn zu einer vermögensschädigenden Disposition veranlasst haben sollen. Auch Ausführungen zur konkreten Tatbegehung einer Nötigung fehlen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte resp. deren Vertreter dem Beschwerdeführer durch ein unzulässiges Nötigungsmittel im Sinne von Art. 181 StGB (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung der Handlungsfreiheit) ein von ihm nicht gewolltes Verhalten aufgezwungen haben sollen.