Der Beschwerdeführer erwähnt in seinen Strafanzeigen zwar diverse Straftatbestände (u.a. Betrug, Nötigung, Verleumdung und Amtsmissbrauch). Er unterlässt es indes, mit plausiblen Ausführungen zu erläutern, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen diese Straftatbestände durch die Beschuldigte resp. deren Vertreter erfüllt worden sein sollen. Vom Beschwerdeführer wurde nicht dargelegt, inwiefern die Beschuldigte resp. deren Vertreter im Sinne von Art.