deren Vertreter müssten bestraft werden, wenn sie gegen das SHG verstiessen. Wenn die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage sei, den wahren Sachverhalt zu ergründen bzw. erforschen, dürfe dies nicht ihm angelastet werden. Die Behauptung, es liege kein erheblicher Straftatbestand vor, sei eine Lüge und Intrige. Seine Beweise («Steuerunterlagen, Auszüge Buchhaltung AG, Vorlage der Auszüge Betreibungsamt GmbH, Vorlage der Direktzahlungen nach dem Eingang der LV») seien berechtigt und hinreichend.