3 gen die Beweisführung und Beweiswürdigung. Der wahre Sachverhalt werde durch Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte manipuliert. Wenn die Beschuldigte behaupte, sein Vermögen habe am 25. Juli 2023 über CHF 100'000.00 betragen, sei sie hierfür beweispflichtig. Da dieser Beweis fehle, seien seine Anzeigen berechtigt und hinreichend begründet. Alles andere sei Amts- und Rechtsmissbrauch. Die Beschuldigte resp. deren Vertreter müssten bestraft werden, wenn sie gegen das SHG verstiessen.