Im Schreiben vom 06.02.2024 finden sich keine genügenden Anhaltspunkte, welche auf ein strafbares Verhalten der angezeigten Behörde schliessen lassen. Bei den Bestimmungen in der BV, EMRK, des SHG sowie der vorgeworfenen «unterlassenen Diensthandlung» und «unzulässige Bereicherung» handelt es sich nicht um gesetzlich normierte Straftatbestände, anwendbare Straftatbestände sind nicht ersichtlich. Die A.________ bzw. deren Vertreter und offenbar auch das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 03.01.2024 erwägen und begründen, weshalb B.________ die Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen nicht erfüllt.