___ auf das Urteil 200 23 120 EL des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.01.2024, Erwägung 5.1 ff. Gemäss der Erwägung 5.1 belaufe sich das Vermögen von B.________ auf CHF 120'654.75. Die Behauptungen von B.________ betreffend die strafbaren Handlungen der Behörden erweisen sich damit einmal mehr als inhaltlich haltlos und strafrechtlich irrelevant. Im Schreiben vom 06.02.2024 finden sich keine genügenden Anhaltspunkte, welche auf ein strafbares Verhalten der angezeigten Behörde schliessen lassen.