3.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung): In der von B.________ beanstandeten Verfügung vom 25.07.2023 resp. im Einspracheentscheid vom 05.02.2024 sind keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen ersichtlich. Die Ausgleichkasse hält darin fest, dass bei B.________ die Vermögensschwelle für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von CHF 100’000.00 überschritten sei und daher kein Anspruch bestehe. Zur Begründung verweist die A.________ auf das Urteil 200 23 120 EL des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.01.2024, Erwägung 5.1 ff.