vom 11.03.2024, unterzeichnet von Abteilungsleiter C.________, im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht. In der Stellungnahme wird auf das rechtskräftige Urteil 200 23 120 EL des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.01.2024 verwiesen und geltend gemacht, dass die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a ELG bei B.________ überschritten sei, weshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe. Sinngemäss macht B.________ geltend, dass sein Vermögen falsch berechnet worden sei. Darin erblickt B.________ Prozessbetrug, Betrug, Verleumdung, üble Nachrede, Verstösse gegen die BV und die EMRK.