Unter Art. 30 SHG werde ausdrücklich festgehalten, was zum Lebensunterhalt gehöre. Die A.________ habe den Bestand des angeblichen Vermögens bis heute weder bewiesen noch glaubhaft dargelegt. Aus diesem Grund sei «die Versagung» weder halt- noch vertretbar. Es liege ein Verfahrensfehler vor. Das Vorgehen der A.________ sei verwerflich und begründe durch die Vorspiegelung falscher Sachverhalte Betrugsabsichten. Zusätzlich wirft B.________ der A.________ «unzulässige Bereicherung» vor, da sie seit August 2023 die Ergänzungsleistungen unzulässig einbehalten habe.