2 von Art. 1, Art. 23, Art. 30, Art. 34 und Art. 49 Sozialhilfegesetz (SHG), begangen mit genannter Verfügung vom 25.07.2023 sowie dem erwähnten Einspracheentscheid vom 05.02.2024. Mit Verstoss gegen Art. 1 SHG werde ihm sein menschenwürdiges Dasein genommen und die A.________ nehme den Gesetzesverstoss billigend in Kauf. Zudem halte Art. 23 SHG fest, unter welchen Voraussetzungen eine Person bezugsberechtigt sei. Die A.________ habe dabei «die Versagung» nicht bewiesen und führe eine unzutreffende Begründung auf. Unter Art.