__ abweisende Einspracheentscheid vom 05.02.2024. In letzterem wurde festgehalten, dass das Reinvermögen von B.________ im Jahr 2023 CHF 120'654.75 betrage und entsprechend kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe. B.________ führt aus, dass die Verfügung auf Lügen und Unwahrheiten beruhe, die Einstellung unzulässig und er hierdurch um sein Existenzminimum betrogen worden sei. Die A.________ zwinge ihn hierdurch «kriminell zu werden», damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Die Fakten und Tatsachen seien der A.________ bekannt gewesen und sie habe Amtsmissbrauch begangen. Mit Schreiben vom 12.02.2024 reichte B._