SR 101) und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMKR; SR 0.101), Nötigung, Amtsmissbrauchs, unzulässiger Bereicherung, Betrugs, Verleumdung und übler Nachrede nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 18. August 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: 1. Die Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegten BEWEISE von mir. 2. Die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Berichtigung. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge an den Staat. Bisherige Kosten 120.-