Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 346 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. September 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Prozessbetrugs, unterlassener Diensthand- lung, Verstösse gegen das Sozialhilfegesetz etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 14. August 2024 (BM 24 7148 / 24 7279 / 24 15702) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 14. August 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________ (nachfolgend: Beschuldig- te) initiierte Strafverfahren wegen Prozessbetrugs, unterlassener Diensthandlung, Verstössen gegen das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1), die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMKR; SR 0.101), Nötigung, Amtsmissbrauchs, unzulässiger Bereiche- rung, Betrugs, Verleumdung und übler Nachrede nicht an die Hand. Hiergegen er- hob der Beschwerdeführer am 18. August 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: 1. Die Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegten BEWEISE von mir. 2. Die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Berichtigung. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge an den Staat. Bisherige Kosten 120.- Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laien- eingabe knapp – formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft fasst den Anzeigesachverhalt wie folgt korrekt zusammen (vgl. S. 1 f. der Nichtanhandnahmeverfügung): Mit Schreiben vom 06.02.2024 stellte B.________ einen Strafantrag resp. eine Anzeige gegen die A.________ wegen Prozessbetruges, unterlassener Diensthandlung, Verstössen gegen das Sozialhil- fegesetz, die Bundesverfassung, die Europäische Menschenrechtskonvention sowie wegen Nötigung und Amtsmissbrauch. Grund der Anzeige bildet die Verfügung der A.________ vom 25.07.2023 bzw. der eine dagegen erhobene Einsprache von B.________ abweisende Einspracheentscheid vom 05.02.2024. In letzterem wurde festgehalten, dass das Reinvermögen von B.________ im Jahr 2023 CHF 120'654.75 betrage und entsprechend kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe. B.________ führt aus, dass die Verfügung auf Lügen und Unwahrheiten beruhe, die Einstellung un- zulässig und er hierdurch um sein Existenzminimum betrogen worden sei. Die A.________ zwinge ihn hierdurch «kriminell zu werden», damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Die Fakten und Tatsachen seien der A.________ bekannt gewesen und sie habe Amtsmissbrauch begangen. Mit Schreiben vom 12.02.2024 reichte B.________ eine weitere Strafanzeige gegen die A.________, vertreten durch den Rechtsdienst, wegen Verstosses gegen Art. 7 und 29 BV sowie der Verletzung 2 von Art. 1, Art. 23, Art. 30, Art. 34 und Art. 49 Sozialhilfegesetz (SHG), begangen mit genannter Ver- fügung vom 25.07.2023 sowie dem erwähnten Einspracheentscheid vom 05.02.2024. Mit Verstoss gegen Art. 1 SHG werde ihm sein menschenwürdiges Dasein genommen und die A.________ nehme den Gesetzesverstoss billigend in Kauf. Zudem halte Art. 23 SHG fest, unter welchen Voraussetzun- gen eine Person bezugsberechtigt sei. Die A.________ habe dabei «die Versagung» nicht bewiesen und führe eine unzutreffende Begründung auf. Unter Art. 30 SHG werde ausdrücklich festgehalten, was zum Lebensunterhalt gehöre. Die A.________ habe den Bestand des angeblichen Vermögens bis heute weder bewiesen noch glaubhaft dargelegt. Aus diesem Grund sei «die Versagung» weder halt- noch vertretbar. Es liege ein Verfahrensfehler vor. Das Vorgehen der A.________ sei verwerflich und begründe durch die Vorspiegelung falscher Sachverhalte Betrugsabsichten. Zusätzlich wirft B.________ der A.________ «unzulässige Bereicherung» vor, da sie seit August 2023 die Ergän- zungsleistungen unzulässig einbehalten habe. Auch würden weitere diverse Straftatbestände vorlie- gen, da er bereits drei Monatsmieten sowie weitere Rechnungen nicht habe bezahlen können. Mit Schreiben vom 30.03.2024 erstattete B.________ in diesem Zusammenhang schliesslich zum dritten Mal Strafanzeige gegen die A.________, vertreten durch C.________. Stein des Anstosses war diesmal die Stellungnahme der A.________ vom 11.03.2024, unterzeichnet von Abteilungsleiter C.________, im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht. In der Stellungnahme wird auf das rechtskräftige Urteil 200 23 120 EL des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.01.2024 ver- wiesen und geltend gemacht, dass die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a ELG bei B.________ überschritten sei, weshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen bestehe. Sinngemäss macht B.________ geltend, dass sein Vermögen falsch berechnet worden sei. Darin erblickt B.________ Prozessbetrug, Betrug, Verleumdung, üble Nachrede, Verstösse gegen die BV und die EMRK. 3.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung): In der von B.________ beanstandeten Verfügung vom 25.07.2023 resp. im Einspracheentscheid vom 05.02.2024 sind keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen ersichtlich. Die Ausgleichkasse hält darin fest, dass bei B.________ die Vermögensschwelle für einen Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen von CHF 100’000.00 überschritten sei und daher kein Anspruch bestehe. Zur Begründung ver- weist die A.________ auf das Urteil 200 23 120 EL des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.01.2024, Erwägung 5.1 ff. Gemäss der Erwägung 5.1 belaufe sich das Vermögen von B.________ auf CHF 120'654.75. Die Behauptungen von B.________ betreffend die strafbaren Handlungen der Behörden erweisen sich damit einmal mehr als inhaltlich haltlos und strafrechtlich irrelevant. Im Schreiben vom 06.02.2024 finden sich keine genügenden Anhaltspunkte, welche auf ein strafbares Verhalten der angezeigten Behörde schliessen lassen. Bei den Bestimmungen in der BV, EMRK, des SHG sowie der vorgeworfenen «unterlassenen Diensthandlung» und «unzulässige Bereicherung» handelt es sich nicht um gesetzlich normierte Straftatbestände, anwendbare Straftatbestände sind nicht ersichtlich. Die A.________ bzw. deren Vertreter und offenbar auch das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 03.01.2024 erwägen und begründen, weshalb B.________ die Vor- aussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen nicht erfüllt. Es ist nicht Aufgabe der Strafjus- tiz, Urteile und Verfügungen anderer Behörden formell und materiell zu überprüfen, geschweige denn zu ändern. Dafür stehen die im betreffenden Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Nichtanhandnah- meverfügung sei weder halt- noch vertretbar. Die Staatsanwaltschaft verstosse ge- 3 gen die Beweisführung und Beweiswürdigung. Der wahre Sachverhalt werde durch Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte manipuliert. Wenn die Beschuldigte behaupte, sein Vermögen habe am 25. Juli 2023 über CHF 100'000.00 betragen, sei sie hierfür beweispflichtig. Da dieser Beweis fehle, seien seine Anzeigen be- rechtigt und hinreichend begründet. Alles andere sei Amts- und Rechtsmissbrauch. Die Beschuldigte resp. deren Vertreter müssten bestraft werden, wenn sie gegen das SHG verstiessen. Wenn die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage sei, den wah- ren Sachverhalt zu ergründen bzw. erforschen, dürfe dies nicht ihm angelastet werden. Die Behauptung, es liege kein erheblicher Straftatbestand vor, sei eine Lüge und Intrige. Seine Beweise («Steuerunterlagen, Auszüge Buchhaltung AG, Vorlage der Auszüge Betreibungsamt GmbH, Vorlage der Direktzahlungen nach dem Eingang der LV») seien berechtigt und hinreichend. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs strafbar, wer jemanden in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Ir- renden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt. 4.3 Des Amtsmissbrauchs machen sich gemäss Art. 312 StGB Mitglieder einer Behör- de oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). 4 4.4 Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.5 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jeman- den bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Verleumdung macht sich gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. 4.6 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte resp. deren Vertreter betreffend die angezeigten Delikte an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführun- gen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hin- reichenden Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung, welcher die Anhand- nahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Es ist gestützt auf die vom Beschwerde- führer eingereichten Strafanzeigen vom 6. und 12. Februar sowie 30. März 2024 nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte resp. deren Vertreter einen Straftatbe- stand etwa des StGB erfüllt haben sollen. Der Beschwerdeführer erwähnt in seinen Strafanzeigen zwar diverse Straftatbestände (u.a. Betrug, Nötigung, Verleumdung und Amtsmissbrauch). Er unterlässt es indes, mit plausiblen Ausführungen zu er- läutern, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen diese Straftat- bestände durch die Beschuldigte resp. deren Vertreter erfüllt worden sein sollen. Vom Beschwerdeführer wurde nicht dargelegt, inwiefern die Beschuldigte resp. de- ren Vertreter im Sinne von Art. 312 StGB die ihnen verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet haben sollen, indem sie kraft ihres Amtes hoheitliche Verfügungen getroffen oder auf andere Art Zwang ausgeübt haben, wo dies nicht hätte geschehen dürfen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Ebenfalls wurde vom Beschwerdeführer nicht beschrieben, wie die Beschuldigte resp. deren Vertre- ter ihn im Sinne von Art. 146 StGB mit Bereicherungsabsicht arglistig getäuscht und ihn zu einer vermögensschädigenden Disposition veranlasst haben sollen. Auch Ausführungen zur konkreten Tatbegehung einer Nötigung fehlen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte resp. deren Vertreter dem Beschwerdeführer durch ein unzulässiges Nötigungsmittel im Sinne von Art. 181 StGB (Gewalt, An- drohung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung der Handlungsfreiheit) ein von ihm nicht gewolltes Verhalten aufgezwungen haben sollen. Gleichermas- sen fehlen plausible und konkrete Ausführungen bezüglich eines angeblichen Ehr- verletzungsdeliktes (Art. 173 f. StGB). Dem Beschwerdeführer scheint es gemäss den Strafanzeigen vom 6. und 12. Februar sowie 30. März 2024 im Wesentlichen um die Einstellung der EL durch die Beschuldigte und das diesbezügliche bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern durchgeführte Beschwerdeverfahren (inkl. die dortige Stellungnahmen der Beschuldigten) zu gehen. Hierbei handelt es sich um keine strafrechtliche Angele- 5 genheit, sondern vielmehr um eine sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit. Dafür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig, zumal keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass im Rahmen jenes Beschwerdeverfahrens oder vorgängig strafrechtlich relevante Handlungen etwa im Sinne eines Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), eines Betrugs (Art. 146 StGB), einer Nötigung (Art. 181 StGB), ei- ner üblen Nachrede (Art. 173 StGB) oder einer Verleumdung (Art. 174 StGB) be- gangen worden sind. Auch ist nicht auszumachen, inwiefern aufgrund eines angeb- lichen Verstosses gegen die BV, die EMRK oder das SHG ein Straftatbestand er- füllt sein soll. 4.7 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung gegen die Beweisführung und Beweiswürdigung verstossen haben soll. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet und ergibt sich auch nicht aus den von ihm eingereichten Unterlagen. Dasselbe gilt betreffend seinen Ein- wand, der wahre Sachverhalt werde durch bewusst falsche Sachverhalte manipu- liert. Der Beschwerdeführer beschränkt sich letztlich auch in der Beschwerde dar- auf, Einwände gegen die Einstellung der EL resp. die diesbezüglich erfolgte Be- rechnung der Beschuldigten vorzubringen. Diese Rügen galt es, im verwaltungsge- richtlichen Verfahren und nicht vor den Strafverfolgungsbehörden vorzubringen. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer mit Strafanzeigen vom 6. und 12. Februar sowie 30. März 2024 initiierte Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Prozessbetrugs, unterlassener Diensthandlung, Verstosses gegen das SHG, die BV und die EMRK, Nötigung sowie Amtsmiss- brauchs etc. zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich un- begründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens von vornherein kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldig- ten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungs- würdigen Nachteile entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 2. September 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7