_ ist somit eine amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 1'527.90 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens des Beschwerdeführers besteht eine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Auf die Festsetzung der vollen Honorare wird seit Inkrafttreten der Änderungen der Strafprozessordnung verzichtet. 20 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.