Gemäss Ziff. 3.4 b) des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 21. Januar 2022 kann der Aufwand für notwendige Fotokopien sodann nur mit 40 Rappen pro Kopie berechnet werden. Die Kopierspesen sind daher auf CHF 61.60 zu reduzieren. Ansonsten gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ ist somit eine amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 1'527.90 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.