19 nen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]) entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b und f Parteikostenverordnung (PKV;