135 Abs. 2 StPO). Da der Beschwerdeführer mit den Strafbefehlen BM 23 29477 vom 15. August 2023, BM 23 35034 vom 26. September 2023 und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 bereits rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen sind, wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für des Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdekammer festgesetzt. 9.3 Rechtsanwalt B.________ hat daher Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, die sich nach dem gebote-