7.4 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Da sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Vorinstanz mitnichten auseinandersetzt, erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich. Inwiefern dem erwerbslosen Beschwerdeführer eine Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO zustehen würde, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.