Sollte er schuldig erklärt werden, wäre eine Genugtuung bzw. allenfalls Schadenersatz nur dann geschuldet, wenn eine Überhaft gegeben wäre (vgl. dazu den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 536 vom 28. Februar 2018 E. 8.4). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten keine Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c und 431 StPO zuzusprechen. Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind schliesslich weder ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht.