Erst dann steht fest, ob der Beschuldigte effektiv freigesprochen oder schuldig gesprochen und zu einer Strafe verurteilt wird. Sollte er freigesprochen werden, wäre eine Genugtuung beziehungsweise allenfalls Schadenersatz zudem nur dann geschuldet, wenn er sich gestützt auf die Strafbefehle, gegen welche gültig Einsprache erhoben wurde, im Freiheitsentzug befand. Sollte er schuldig erklärt werden, wäre eine Genugtuung bzw. allenfalls Schadenersatz nur dann geschuldet, wenn eine Überhaft gegeben wäre (vgl. dazu den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 536 vom 28. Februar 2018 E. 8.4).