Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nimmt – soweit die Einsprach[en] vorliegend als gültig erachtet [werden] – seinen Fortgang. Über einen allfälligen Schadenersatz und Genugtuung für die bisher ausgestandenen 244 Tage Freiheitsentzug wäre am Ende des Strafverfahrens zu entscheiden. Erst dann steht fest, ob der Beschuldigte effektiv freigesprochen oder schuldig gesprochen und zu einer Strafe verurteilt wird.