Stand heute (6. August 2024) hat er von dem im erwähnten Vollzugsauftrag enthaltenen Strafen demnach (erst) 244 Tage verbüsst. Es kann im vorliegenden Verfahren jedoch ohnehin offenbleiben, ob der Beschuldigte effektiv bereits Strafen aus den Strafbefehlen, bezüglich welchen nunmehr die Gültigkeit der Einsprachen festgestellt wurde, verbüssen musste (in Vollzug gesetzt wurden auch andere): Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nimmt – soweit die Einsprach[en] vorliegend als gültig erachtet [werden] – seinen Fortgang.