18 - 160 Tage Freiheitsstrafe und 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 (vgl. Ziffer 4.4.10 hiervor und PEN 24236, pag. 81) Soweit ersichtlich hat der Beschuldigte seit dem 7. Dezember 2023 also Strafen aus den drei genannten rechtskräftigen Strafbefehlen im Umfang von insgesamt 526 Tagen zu verbüssen: Stand heute (6. August 2024) hat er von dem im erwähnten Vollzugsauftrag enthaltenen Strafen demnach (erst) 244 Tage verbüsst.