78 ff.). Aus den nachfolgenden Strafbefehlen, bei welchen die Einsprache als verspätet und damit ungültig erachtet wird, ergeben sich folgende Strafen, welche gemäss erwähntem Vollzugsauftrag derzeit resp. seit dem 7. Dezember 2023 vollzogen werden: - 180 Tage Freiheitsstrafe und 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl BM 23 29477 vom 15. August 2023 (vgl. Ziffer 4.4.5 hiervor und PEN 24236, pag. 81) - 180 Tage Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl BM 23 35034 vom 26. September 2023 (vgl. Ziffer 4.4.6 hiervor und PEN 24 236, pag. 82)