Soweit der Beschwerdeführer eine «Entschädigung» für unrechtsmässig bzw. rechtswidrig ausgestandene Hafttage geltend macht, begründet die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar, aus welchen Gründen darüber erst am Ende des Strafverfahrens zu entscheiden sein wird: Der Beschuldigte befindet sich gemäss Vollzugsauftrag vom 26. April 2024 seit dem 7. Dezember 2023 im Strafvollzug, dies auch für verschiedene Strafbefehle, bezüglich welcher im vorliegenden Verfahren über die Gültigkeit der Einsprache zu entscheiden war (vgl. PEN 24 236, pag. 78 ff.).