9 des Dispositivs). Da der Beschwerdeführer aufgrund der amtlichen Verteidigung keine privaten Verteidigungskosten zu bezahlen hat und die Rückerstattungspflicht entfällt, soweit er obsiegt, hat er von Vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO. 7.3.2 Soweit der Beschwerdeführer eine «Entschädigung» für unrechtsmässig bzw. rechtswidrig ausgestandene Hafttage geltend macht, begründet die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar, aus welchen Gründen darüber erst am Ende des Strafverfahrens zu entscheiden sein wird: