7.3 7.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine amtliche Verteidigung beigeordnet worden war und diese die Gelegenheit erhalten hatte, eine Kostennote einzureichen. In der Folge wurde der amtlichen Verteidigung mit der angefochtenen Verfügung eine Entschädigung von CHF 3'902.95 ausgerichtet, wovon der Beschwerdeführer – kongruent zum Verfahrensausgang (Art. 135 Abs. 4 StPO) – 3/11 zurückzuzahlen haben wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Ziff. 9 des Dispositivs).