17 zum Kostenpunkt zu stellen. Werde die beschuldigte Person nicht dazu angehalten, einen Entschädigungsanspruch zu beziffern und zu belegen, könne nicht deren Verzicht auf eine Entschädigung angenommen werden. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer pro unrechtmässigem oder rechtswidrigem Hafttag eine Entschädigung von CHF 200.00 zuzüglich Zins zu 5% seit wann rechtens zuzusprechen. 7.2 Gemäss Art.