Der Strafbefehl BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 (PEN 24 247) wurde ihm am 12. Juli 2023 zugestellt. Entsprechend kam die Vorinstanz korrekterweise zum Schluss, dass die am 29. März 2024 durch die Verteidigung erhobenen Einsprachen verspätet und ungültig sind. Die genannten Strafbefehle sind somit in Rechtskraft erwachsen. 7. 7.1 Letztlich rügt die Verteidigung eine Verletzung von Art. 429 StPO und bringt im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe nicht die Möglichkeit erhalten, Anträge